Objekt: Wohnhaus, bis 11 m, Kanton Schwyz
Gemäss Ihrem Beschrieb muss das Gebäude als Mehrfamilienhaus betrachtet werden. Es liegt jedoch im Ermessen der in Ihrem Kanton zuständigen Brandschutzbehörde, die untere Wohnung anhand der Planunterlagen allenfalls als Einliegerwohnung zu betrachten. In diesem Fall bliebe es bei den Anforderungen als Einfamilienhaus. Da das Gebäude über keine interne Verbindung verfügt, bleibt im Falle eines Mehrfamilienhauses die zusätzliche Anforderung, nämlich die Geschossdecke feuerwiderstandsfähig auszubilden, jedoch überschaubar.