Darf man WCs im Brandabschnitt der horizontalen oder vertikalen Fluchtwege platzieren? Wenn ja, wie sieht es mit kleinen Putzräume und begehbaren Schränken aus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Nassräume können in der Regel nicht dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtweges zugeordnet werden, weil die Anforderungen an Bauteile, Installationen und Lüftungsanlagen, die für vertikale Fluchtwege gefordert sind, systembedingt nicht erfüllt werden können. Bei bestehenden Gebäuden muss die Situation im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit betrachtet werden.

Auch Putzräume können grundsätzlich nicht mit Fluchtwegen im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Einzig zulässig wären Einbauschränke in horizontalen Fluchtwegen, wenn die dem Fluchtweg zugewandten Fronten und Flächen in RF1 erstellt sind (siehe auch Brandschutzrichtlinie 16-15 Ziff. 2.5.3 Abs. 3).

Beitrag Teilen

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert