Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Diese Handhabung ist tatsächlich in den Brandschutzrichtlinien nicht explizit festgehalten. Im Kanton Bern können Nassräume grundsätzlich dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtweges zugeordnet werden, wenn sie dieselben Anforderungen an die Materialisierung (RF 1) erfüllen, sowie wenn sie im demselben Lüftungsabschnitt sind.
Bei Putzräumen hingegen ist das nicht der Fall, denn Nutzräume können grundsätzlich nicht mit Fluchtwegen als denselben Brandabschnitt zusammengefasst werden. Einzig zulässig wären Einbauschränke in horizontalen Fluchtwegen, wenn die dem Fluchtweg zugewandten Fronten und Flächen in RF1 erstellt sind (s. auch Brandschutzrichtlinie 16-15 Ziff. 2.5.3 Abs. 3).