Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Nassräume können in der Regel nicht dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtweges zugeordnet werden, weil die Anforderungen an Bauteile, Installationen und Lüftungsanlagen, die für vertikale Fluchtwege gefordert sind, systembedingt nicht erfüllt werden können. Bei bestehenden Gebäuden muss die Situation im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit betrachtet werden.
Auch Putzräume können grundsätzlich nicht mit Fluchtwegen im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Einzig zulässig wären Einbauschränke in horizontalen Fluchtwegen, wenn die dem Fluchtweg zugewandten Fronten und Flächen in RF1 erstellt sind (siehe auch Brandschutzrichtlinie 16-15 Ziff. 2.5.3 Abs. 3).