Mit den Brandschutzvorschriften 2015 wurde die maximale Fluchtweglänge von 20 auf 35 m erhöht. In unserer Tiefgarage wurden noch zwei Fluchtwege à 20 m realisiert. Wäre es jetzt möglich, den einen Fluchtweg wieder aufzuheben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Aargau

Die Frage hat nicht nur einen brandschutztechnischen, sondern auch einen baurechtlichen Aspekt: Die Tiefgararge wurde so, wie sie besteht, bewilligt. Wie der bewilligte Zustand verändert werden kann, müssen Sie mit der zuständigen Baupolizeibehörde klären.

Brandschutztechnisch können die Fluchtwege nicht isoliert betrachtet werden, sondern die Tiefgarage als Ganzes: Dazu müssten Sie auf Grundlage der aktuellen Brandschutzvorschriften (Stand 2015) überprüfen, ob alle übrigen Anforderungen ebenfalls erfüllt sind (z. B. Tragwerks- und Brandabschnittsanforderungen und Entrauchung), und das auf einem Brandschutzplan festhalten. Werden keine Differenzen festgestellt, ist eine Anpassung der Fluchtwegsituation grundsätzlich möglich.

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