Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Aargau
Wände und Decken in vertikalen Fluchtwegen müssen grundsätzlich in nichtbrennbarer Bauweise erstellt werden (RF1). Ausnahmen dazu gibt es z. B. für Geländerfüllungen (pro Geschoss max. 10% der Treppenhausgrundfläche und Teilflächen von max. 2 m2).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Wir planen einen Laubengang aus Holz. Es führt zu einem vertikalen Fluchtweg. Der geplante Aufbau ist (von unten nach oben):
Balkenlage aus Holz
Gipsfaserplatte Flächendeckend
Abdichtung (muss diese auch RF1 sein?)
Lattung aus Fichte
Rost aus WPC
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Graubünden
Zu dieser Frage hat die VKF eine FAQ beantwortet. Der Aufbau bei einem Laubengang wie von Ihnen beschrieben ist demnach erlaubt, wenn folgende Anforderungen an die Materialisierungen eingehalten sind:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Luzern
Es kommt darauf an, welches Dachsystem verwendet wird. Beispiele für Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte auf S. 27 zu finden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Grundsätzlich sind in Fluchtwegen Baustoffe ohne Brandbeitrag (RF1) gefordert. Ausnahme sind Gebäude mit geringen Abmessungen, bei denen keine Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen gelten.