Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Aargau
Wände und Decken in vertikalen Fluchtwegen müssen grundsätzlich in nichtbrennbarer Bauweise erstellt werden (RF1). Ausnahmen dazu gibt es z. B. für Geländerfüllungen (pro Geschoss max. 10% der Treppenhausgrundfläche und Teilflächen von max. 2 m2). Auch können Brandschutzplatten (Kategorie RF 1) mit Holzfurnieren belegt werden. Ist das Furnier weniger als 1.6 mm dick, bleibt dieses unberücksichtigt (wie z. B. auch Tapeten). Bodenbeläge in Treppenhäusern sind in Gebäuden geringer Höhe in RF3 möglich. Eine Übersicht über die Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziffer 4.2)
Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist es möglich, auch in einem vertikalen Fluchtweg eine «Holzoptik» zu schaffen.