Ist unser Aufbau erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Wir planen einen Laubengang aus Holz. Es führt zu einem vertikalen Fluchtweg. Der geplante Aufbau ist (von unten nach oben):

Balkenlage aus Holz
Gipsfaserplatte Flächendeckend
Abdichtung (muss diese auch RF1 sein?)
Lattung aus Fichte
Rost aus WPC 

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Graubünden

Zu dieser Frage hat die VKF eine FAQ beantwortet. Der Aufbau bei einem Laubengang wie von Ihnen beschrieben ist demnach erlaubt, wenn folgende Anforderungen an die Materialisierungen eingehalten sind:

  • Bodenrost: RF3
  • Lattung: RF3
  • Abdichtung: RF3 (cr)
  • Vollflächige Tragschicht aus einer Platte bestehend aus einer BSP 30 RF1 (Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand) und feuerwiderstandfähig an die Aussenwand angeschlossen
  • Linear tragende Bauteile (Balkenlage, Stützen): RF3

2 Gedanken zu “Ist unser Aufbau erlaubt?”

  1. Vielen Dank für die Erläuterung. Folgende Fragen stellen sich mir noch, um deren Beantwortung ich dankbar bin:

    – In der BSR 16-15 wird für die Laufflächen den Laubengänge ein Feuerwiderstand von 30 Minuten gefordert. Gem. BSR 10-15 ist der Feuerwiderstand an ein Bauteil gebunden. Gemäss Brandschutzregister sind unter 2- Bauteile auch Brandschutzplatten zu finden. Ist das die Herleitung warum hier auch eine BSP30 RF1 zum Einsatz kommen kann? In zukünftigen Regelwerken wäre eine konkretere Beschreibung der Anforderung wünschenswert.

    – Die Anforderung an die Abdichtung RF3 (cr) kann ich nicht herleiten. Kann die Anforderung aus den Brandschutzrichtlinien abgeleitet werden?

    Besten Dank im Voraus.

    1. Es steht mit Absicht 30 Minuten Feuerwiderstand, und nicht REI 30; die Anforderung «R30» für das Tragwerk zu erfüllen, wäre eine strengere Anforderung als gewollt. Zudem stellen sich an einer Fassade nicht gleich hohe Brandtemperaturen ein wie in Innenräumen. Die 30 Minuten leiten sich ab vom Schutzziel, das der Laubengang von einem Feuer im darunterliegen Geschoss während dieser Dauer geschützt sein soll. Die Anforderung kann also z.B. mit einer Stahlkonstruktion und einer Brandschutzplatte mit entsprechendem Feuerwiderstand erreicht werden. Die Anforderung R käme nur zum Tragen, wenn der Laubengang gleichzeitig Teil der Tragkonstruktion des Gebäudes wäre.

      Die Abdichtungen gelten als flächenmässig nicht relevante Bauteile, und dürfen unabhängig der übrigen Anforderungen eingesetzt werden, siehe BSR 14-15 Ziff. 2 Abs. 7

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