In einer Wohnreihe mit vier aneinandergebauten Mehrfamilienhäusern à ca. zehn Wohnungen befindet sich im 2.UG über die ganze Länge eine Autoeinstellhalle. Die Bauherrschaft möchte wegen Einbruchsgefahr den Zugang durch die Einstellhalle abschliessen. Ist dies zulässig oder muss jedes Haus als Fluchtwegtüre funktionieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Hauserschliessungen müssen nicht zwingend als Fluchtwege aus der Einstellhalle dienen.

Eine Einstellhalle wurde 1983 mit Leichtbau-Holztüren als korrekt abgenommen. Müssen die Türen durch Brandschutztüren der heutigen Norm ersetzt werden? Hat dies einen Einfluss auf die Prämien oder auf die Entschädigung im Schadensfall?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Falls die Halle kleiner als 600 m2 ist, gilt sie nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 als Einstellraum. Falls sie grösser als 600 m2 ist, gilt sie als Parking.