Wir planen eine Einstellhalle für Boote (max. 12 m Länge) mit einer Grundfläche von ca. 550 m2. Gelten dafür die gleichen Vorschriften wie für Fahrzeugeinstellhallen dieser Grösse?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzmassnahmen sind abhängig von der Nutzung des Gebäudes. Ob Ihre Einstellhalle in die Nutzung «Gewerbe» oder «Einstellräume» eingeteilt wird, muss die zuständige Brandschutzbehörde beurteilen.

Was darf in einer Garage gelagert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Welche Gegenstände gelagert werden dürfen und wie der Raum genutzt werden darf, hängt von der Grundfläche, resp. der Brandabschnittsfläche, ab: Bis zu einer Fläche von 600 m2 handelt es sich um einen Einstellraum. Ab 600 m2, wird der Raum aus Sicht des Brandschutzes als Parking beurteilt.

Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Frage können wir auf dem Forum leider nicht beantworten, sie ist objektbezogen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Lagermenge innerhalb des Brandabschnitts abgestimmt werden.

Darf in einem Parking ein Parkfeld für eine Reinigungsmaschine mit einem Holzlattenverschlag abgetrennt werden oder muss es mit Baustoffen RF1 erstellt werden? Die Raum-über-Raum-Fluchtsituation bleibt erhalten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In einem Parking sind neben Fahrzeugen und Zubehör keine weiteren Brandlasten erlaubt. Der Holzlattenverschlag ist jedoch ein Bauteil, das den Raum abtrennt, und damit Teil des Gebäudes.