Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wir planen eine Einstellhalle für Boote (max. 12 m Länge) mit einer Grundfläche von ca. 550 m2. Gelten dafür die gleichen Vorschriften wie für Fahrzeugeinstellhallen dieser Grösse?
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Was darf in einer Garage gelagert werden?
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Darf unser Nachbar auf seinem Garagenplatz Brennholz, Möbel und Abfallsäcke lagern, wenn dadurch unser Parkplatz eingeengt und das Auto gefährdet ist?
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Ist beim Ausgang aus einem Parking in ein Treppenhaus eine Schleuse notwendig, wenn die Treppe direkt ins Freie führt?
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Dürfen in einer Einstellhalle mit einer Fläche von mehr als 1500 m2 eine Werkstatt betrieben und ein Traktor eingestellt werden?
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Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?
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Darf in einem Parking ein Parkfeld für eine Reinigungsmaschine mit einem Holzlattenverschlag abgetrennt werden oder muss es mit Baustoffen RF1 erstellt werden? Die Raum-über-Raum-Fluchtsituation bleibt erhalten.
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Dürfen in einer privater Tiefgarage mit 12 Parkfeldern Lastenfahrräder und Kinderwagen abgestellt werden?
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Wir haben eine Garage mit 5 Einstellpläzen und einem Lagerraum (140 m2). Dieser Raum gilt als Nebenraum. Darf ich dort Holz, Papier und eine Werkbank lagen und den Lagerraum als Werkstatt benutzen?
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