In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.

Bei uns sind vier Kellerräume und der Technikraum an einen kurzen Korridor angeschlossen, der mit einer T30-Türe ins Treppenhaus mündet. Im Korridor befindet sich die Elektroverteilung – benötigt die Schrankfront eine spezielle Verkleidung oder sind Holztüren zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde, ob der Korridor als horizontaler Fluchtweg gilt oder ob er zusammen mit den angrenzenden Räumen eine Nutzungseinheit bildet.

Wir möchten die Notausgänge aus der Tiefgarage im 1. UG mit Gittertüren für die Garagendurchlüftung zu nutzen. Eine der beiden Türen führt in einen 8 m langen Korridor und dann zu einer Aussentreppe ins Freie. Gilt diese Tür bereits als «sicherer Ort im Freien», da es danach keine Hindernisse mehr gibt und der Korridor aus Beton besteht? Oder ist der Korridor ein vertikaler Fluchtweg und bedarf einer Türe EI30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich

Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.

Reicht es aus, falls die Öffnungen (Fenster, Türen oder Tore) sich manuell öffnen lassen oder müssen sie im Brandfall automatisch gesteuert sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Für Brandabschnitte mit einer Fläche bis 2400 m2 reicht eine manuelle Öffnung in jedem Fall aus. Bei grösseren Brandabschnittflächen, die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erfordern, muss die Öffnungsart anhand des Brandschutzkonzepts definiert werden.