Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wenn man bedenkt, dass die meisten Todesopfer im Brandfall durch Rauch sterben, scheint es, dass die Bildung von Lüftungsabschnitten in den Brandschutzvorschriften nicht die nötige Priorität hat. Wäre es nicht angemessen, dass jeder Brandabschnitt auch ein eigener Lüftungsabschnitt ist?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In einem Beherbergungsbetrieb sind die brandabschnittsbildenden Wände und horizontale Fluchtwege in EI 60 auszuführen. Müssen die Türen in EI 60 oder EI 30 ausgeführt werden? Im Fall, dass die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen nicht getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen hat, können in einem Beherbergungsbetrieb auch in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)
Wir haben in einem Schacht Lüftungsleitungen. Bei Schachtein- und austritt ist ja die Abschottung nach Herstellerangaben erforderlich – z.B. mit Kragen und Winkel. Wie ist es bei den Geschossdecken im Schacht – ist da ein Weichschott zulässig oder muss hier auch eine Brandschutzdurchführung erfolgen?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB