Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: Hochhaus; Kanton Zürich
Wenn der Raum als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist, vor allem gegen den Fluchtweg, spricht aus Brandschutzsicht grundsätzlich nichts gegen eine Aufbewahrung von Material. In manchen Häusern ist die Lagerung von Material auch in der Hausordnung thematisiert. Diese Bestimmungen gilt es ebenfalls zu berücksichtigen.