Wir lagern in einem 3 x 3 m grossen Raum Brennstoff der Feuerwehr (200 l Diesel, 150 l Benzin und ca. 20 l Heptan). Welche Vorschriften müssen wir in Bezug auf den Explosionsschutz beachten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Wenn Sie leicht brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60°C und einer Menge zwischen 101 und 450 Liter lagern, muss der Raum einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen und darf keinen anderen Zwecken dienen. Alternativ zum Raum ist auch ein Schrank nach SN EN 14470-1:2004 mit Feuerwiderstand EI 30 möglich (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 5.2.2).  

In Bezug auf den Explosionsschutz gilt das SUVA-Merkblatt «Explosionsschutz-Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen», Ziffer 3.2 (S. 31): Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten und Gase in geschlossenen Behältern werden in der Regel Zone 2 zugewiesen.   

Die elektrischen Installationen und Betriebsmittel müssen auf die Gefährdung der Räume abgestimmt sein und der Technischen Norm «NIN» der Electrosuisse sowie dem obengenannten Explosionsschutz-Dokument entsprechen.  

Die Lüftung kann gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 natürlich oder künstlich sein (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 5.2.4 Abs.1-5): 

Abs.1: Räume gelten als ausreichend natürlich gelüftet, wenn sie über dem Erdboden liegen und mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschliessbare, ins Freie führende Öffnungen aufweisen, wobei eine der beiden Öffnungen unmittelbar, höchstens aber 0.1 m über Boden angeordnet sein muss. Jede Lüftungsöffnung muss mindestens 20 cm2 pro m2 Bodenfläche gross sein.  

Abs. 3: Räume gelten als ausreichend künstlich entlüftet, wenn die Leistung der Lüftung einen 3- bis 5 fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet, und wenn die Absaugstellen unmittelbar, höchstens 0.1 m über Boden angeordnet sind. 

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