Die Situation: Zwei Mehrfamilienhäuser werden mit einem Treppenhaus vertikal erschlossen, die horizontale Erschliessung der Wohnungen erfolgt über separate Laubengänge. Diese sind komplett gegen das Freie ständig offen. Auch das Treppenhaus ist ständig offen.
Wie wird die horizontale Fluchtweglänge gerechnet? Ist nur die Länge in der Nutzungseinheit bis zum Laubengang (Aussenraum) massgebend oder muss der Weg über den Laubengang bis zur vertikalen Erschliessung (Treppe) gerechnet werden?
Beträgt in diesem Falle die Fluchtweglänge bis zur vertikalen Erschliessung 35 m oder 50 m?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Bei einem Laubengang wird die Länge des Fluchtwegs gleich gemessen wie bei einem Korridor (horizontaler Fluchtweg): Länge = Weg in der Nutzungseinheit + Weg über den Laubengang. Bei einer Fluchtrichtung beträgt die maximal erlaubte Länge bis zum vertikalen Fluchtweg 35 m.