Einzelstufen in Fluchtwegen sind problematisch, weil sie zu Stolperfallen werden können. In Bereichen mit grossen Personenbelegungen sind sie nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass es mindestens drei Stufen sind und diese klar signalisiert sind. Diese Bestimmung finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziffer 3.5.1. Absatz 2.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der Technik (z. B. SIA-Normen, Suva- und bfu-Empfehlungen) sowie die weiteren Bestimmungen zum erwähnten Arbeitsgesetz, wo eine entsprechende Gewerbebewilligung notwendig ist.