Wie viele Löschmitteleinheiten benötigen wir?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Die Situation:

Wir haben eine neuere Produktionshalle. Laut Brandschutzkonzept ist sie 1100 m² gross, das heisst, wir müssten 42 LE in dieser Halle besitzen.

Wir haben:

– 6 x 5 kg Kohlendioxidlöscher 89B 5LE
– 3 x 6 kg Schaum 10LE

Laut einer Schulung, die ich hatte, haben wir also nur 30LE in der Produktionshalle, da die Kohlendioxidlöscher mit 5 LE gar nicht in die Grundausstattung eingerechnet werden oder sehe ich das falsch?

 

Die Berechnung der erforderlichen Löscheinheiten ist in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 «Massnahmen gegen Brände» beschrieben. Gemäss der ASR A2.2 ist die LE eine eingeführte Hilfsgrösse, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscher zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln. Dies ist ein Dokument aus Deutschland, das in der Schweiz natürlich auch angewendet werden kann, aber nicht verpflichtend ist.

In der Schweiz wird die Notwendigkeit, Art und Anzahl von Löscheinrichtungen in der Brandschutzrichtlinie 18-15 Löscheinrichtungen der schweizweit geltenden Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) geregelt. Im Kanton Bern ist zudem das Merkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» massgebend.

Falls sich Ihr Gebäude im Kanton Bern befindet, sind in Ihrem Betrieb auf die Fläche bezogen mindestens zwei Handfeuerlöscher (HFL) notwendig (Richtwert: ein Handfeuerlöscher pro 600 m2). Die HFL haben folgende Mindestgrössen: 6 kg bzw. 6 Liter bei Pulver-, Wasser- oder Schaumlöschern; 2 kg bei Kohlendioxid (CO2). Sollten die Distanz von 40 m Gehweglinie zur Erreichung nicht eingehalten sein, benötigt es zusätzliche Handfeuerlöscher. Wir empfehlen, mindestens bei jedem Notausgang einen Handfeuerlöscher an einer fest montierten Halterung bereit zu stellen.

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