Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
An den Aufgang zur Dachterrasse gelten dieselben Anforderungen wie an die Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege). In einem Mehrfamilienhaus mit einer Höhe von 11 m bis 30 m gilt:
- Das Treppenhaus muss mindestens 1.2 m breit sein.
- Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2.1 m betragen.
- Wendeltreppen müssen mindestens 1.5 m breit sein mit einer inneren Auftrittsbreite von mindestens 0.15 m.
Die Treppen müssen sicher begehbar sein. Empfehlungen zum Steigungsverhältnis finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» im Anhang zu Ziffer 2.5.1.
Anforderungen an Treppen in Mehrfamilienhäusern finden sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Wohnen/Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch» im Thema «Flucht- und Rettungswege».