Standort des Gebäudes
Wallis
Nutzung
Gewerbe, Industrie
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Die Situation: In der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» heisst es: «Für Lagermengen bis 1 t (…) gelten keine Anforderungen» und «Lager mit einer Fläche bis 100 m2 können in der Nutzungseinheit ohne feuerwiderstandsfähige Abtrennung aufgestellt werden». Es heisst aber auch «Lager mit einer gesamten Lagermenge bis 60 Tonnen oder mit einer Fläche bis 600 m2 sind als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen». Was gilt zum Beispiel für eine Menge von 5 Tonnen?
Die Formulierung in der Brandschutzrichtlinie «26-15 Gefährliche Stoffe» ist in der Tat nicht ganz eindeutig. In der Praxis wird ab einer Tonne Autoreifen ein Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 gefordert.
Guten Abend.
Wie verhält sich diese Regelung, wenn die Lagerfläche weniger als 100 m2 ist. Jedoch etwa 250 komplette Räder gelagert werden, welche diese eine Tonne übersteigen?
Ist die Nutzungseinheit ohne feuerwiderstandsfähige Abtrennung möglich?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Bei einer Lagerfläche bis 100 m2 werden keine Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt (BSR 26-15, Ziffer 8.3 Abs. 2) Diese Regelung gilt ungeachtet der sich daraus ergebenden Gewichte.
Guten Tag
Können Sie mir bitte mitteilen ob ich ein Reifenlager im 1. UG haben darf und unter welchen voraussetzungen?
Die Reifen werden in Bülach gelagert.
Vielen Dank.
herzliche Grüsse
Rita Molnar
Die Anforderungen an die Lagerung von Reifen sind abhängig von der Menge und der Grösse der Lagerfläche. Sie sind unabhängig davon, ob das Lager in einem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Terrains liegt.
Für Lagermengen bis 1 t oder einer Lagerfläche von weniger als 10 m2 bestehen keine Anforderungen.
Für Lager mit Mengen von 1 t bis 60 t und einer Fläche von mehr als 10m2 gilt:
– Lager mit einer Fläche bis 100 m2 dürfen ohne feuerwiderstandsfähige Abtrennung aufgestellt werden.
– Ab einer Fläche von 100 m2 muss das Lager als Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 abgetrennt sein und über eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (z. B. Einsatz von LRWA) verfügen.
– Es muss eine Ausräumöffnung von 2m x 2m zur Verfügung stehen. Dies macht es anspruchsvoll, ein Reifenlager in einem Untergeschoss zu betreiben.
– Das Lager muss vor unbefugten Zutritt geschützt sein.
– Für die Interventionskräfte muss ein sicherer Zugang vorhanden sein (in der Regel über einen vertikalen Fluchtweg) und es müssen Feuerwehreinsatzpläne erstellt werden.
Bei einer Lagermenge von mehr als 60 t oder einer Fläche von mehr 600 m2 gelten zusätzliche Bestimmungen. Diese sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3, festgehalten