Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
In Einfamilienhäusern sind Feuerlöscher nicht vorgeschrieben, jedoch empfohlen. Dies gilt auch für Nebengebäude.
Als Fachstelle Brandschutz legen wir fest, wo Feuerlöscher gefordert oder empfohlen sind und welche Anforderungen die Geräte erfüllen müssen. So muss ein Handfeuerlöscher, wenn er vorgeschrieben ist, mindestens 6 Liter bzw. Kilogramm Löschmittel enthalten. In einer Küche reichen 2 Liter bzw. Kilogramm aus.
Zu Produkten geben wir keine Empfehlungen ab, auch nicht zu den Löschmitteln. Es liegt in der Verantwortung der Hersteller, die Wirksamkeit der Geräten sicherzustellen und Empfehlungen abzugeben, welche Löschmittel geeignet sind.
In Ihrem Fall ist der Feuerlöscher keine Pflicht. Damit sind Sie frei, welches Produkt Sie wählen. Der Feuerlöscher von Maus ist mit seiner geringen Grösse insbesondere für Freizeitaktivitäten konzipiert. Damit kann er auch in einem Einfamilienhaus kleinere Brände löschen.
Guten Tag,
Wir wohnen in einem neu erstellten Einfamilienhaus in einer Walliser Gemeinde. Gemäss Auskunft des Sicherheitsbeauftragten der Gemeinde ist es Pflicht, auch in einem EFH einen Feuerlöscher zu haben, falls die Feuerwehr nicht innerhalb von 15 Minuten beim Haus eintreffen kann. In den VKF Brandschutzvorschriften 2015 (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien) sowie auf diversen Websites – u.a. auch die Ihrige – steht jedoch, dass in EFH seit 2015 keine Feuerlöscher vorgeschrieben sind. Solch gegenteilige Informationen verunsichern uns. Oder kann die Gemeinde strengere Vorschriften erlassen?
Im Kanton Wallis ist es tatsächlich so, dass alle Gebäude, die ab Eingang eines Alarms nicht innerhalb von 15 Minuten von der Feuerwehr erreicht werden können, über ein Löschgerät verfügen müssen. Dies kann entweder ein fix montierter Handfeuerlöscher mit mind. 6 Liter Volumen oder ein gebäudeinterner Wasserbezugspunkt mit einem bereitgestellten Schlauch sein. Sie finden diese Bestimmung auf der Website des Kantons Wallis unter folgendem Link unter «Erläuterungen und Weisungen».