Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Schule
Gebäudehöhe
Allgemein
Die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften sehen bezüglich Pausengongs/Pausenglocken keine Vorschriften vor. Sie können – müssen aber nicht – zur Alarmierung eingesetzt werden. Wie das in Ihrem Schulhaus geregelt ist, müsste in Ihrem Evakuations- oder Alarmierungskonzept definiert sein.
Falls Ihr Schulhaus über einen Raum verfügt, der mehr als 300 Personen aufnehmen kann, muss das Gebäude mit einem Informationssystem mit individuelle Sprachdurchsage (z. B. eine Beschallungsanlage) ausgestattet sein (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» (Anhang zu Ziffer 6.) Eine Pausenglockenanlage kann je nach System und Ausführung für diesen Zweck verwendet werden.