Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton St. Gallen
Brandschutztüren müssen in der Regel geschlossen bleiben. Dies ist in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Kapitel 3.4, Absatz 1 festgehalten: «In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.» Das Brandschutzkonzept eines Gebäudes kann auch vorsehen, dass Brandschutztüren im Normalfall offen stehen, jedoch im Brandfall automatisch schliessen: «Brand- und Rauchabschlüsse, welche aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, sind mit einer automatischen Schliesseinrichtung auszurüsten», siehe dazu Absatz 5 desselben Kapitels.
Tritt ein Schadensfall auf, der auf Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zurückzuführen ist, können Versicherungen ihre Versicherungsleistungen einschränken.