Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Ihre Vermutung ist korrekt: Türen in brandabschnittbildenden Wänden müssen geschlossen bleiben. In den Brandschutzrichtlinien werden solche Türen als «Brandschutzabschlüsse» bezeichnet. Sie finden die Bestimmungen dazu in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.4 Brand- und Rauchschutzabschlüsse, Absatz 1,2 und 5:
Absatz 1: «In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen»
2) Brandschutzabschlüsse müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen
5) Brand- und Rauchabschlüsse, welche aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung auszurüsten.