Objekt: Einfamilienhaus, bis 11m hoch, Kanton Bern
In Einfamilienhäusern gibt es keine Vorschriften zum Ausbau des Heizraumes, weder bei flüssigen noch bei gasförmigen Brennstoffen. Dies gilt unabhängig von der Nennwärmeleistung des Feuerungsaggregates, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Ziffer 3.2-1.
Für die Lagerung des Heizöls bestehen jedoch Vorschriften: Dieses muss in einem separaten Heizraum mit Feuerwiderstand EI 60 und mit einer Brandschutztüre gelagert werden. Erlaubt sind maximal 4‘000 l Heizöl in einem Kleintank oder 8‘000 l in einem Stahltank, siehe dazu Ziffer 6.4 in der Brandschutzrichtlinie.