Grundsätzlich gilt hier die Besitzstandwahrung. Diese bezieht sich darauf, dass der Heizraum auch nach früherem Recht stets als Brandabschnitt ausgebildet werden musste.
Wenn Ihre Heizraumtüre mindestens dem Standard als ungeprüfte Türe T30 (mit 40 mm Spanplatte, Eichenumleimern und -rahmen) ausgeführt wurde, ist diese auch heute akzeptiert und muss nicht ersetzt werden. Weist Ihre Türe jedoch keinen Feuerwiderstand auf, müsste diese auf 30 Minuten Feuerwiderstand ertüchtigt oder, falls das nicht möglich ist, mit einer Türe EI 30 ersetzt werden.