Im horizontalen Fluchtweg ist eine Treppe mit 8 Stufen geplant. Der horizontale Fluchtweg ist bis zum Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) 35 m lang und liegt innerhalb einer Nutzungseinheit. In den Richtlinien steht, dass keine Anforderungen an den horizontalen Fluchtweg gestellt werden. Ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schulhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Brandschutztechnisch gibt es innerhalb einer Nutzungseinheit per definitionem keinen horizontalen Fluchtweg.

Die Begriffe in den Brandschutzvorschriften sind so zu verstehen:

Ein «horizontaler Fluchtweg» ist ein Korridor, an den bestimmte Anforderungen, zum Beispiel an die Materialisierung, gestellt werden. Er gehört nicht nur Nutzungseinheit und muss als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein. Im gleichen Sinn ist der Begriff «vertikaler Fluchtweg» (Treppenhaus) zu verstehen. Auch hier gelten besondere Anforderungen.

«Fluchtweg» bezeichnet allgemein den Weg, über den Personen im Ereignisfall flüchten. Er kann über eine Nutzungseinheit und über Korridore (horizontale Fluchtwege) oder Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege) führen.

In Ihrem Brandschutzkonzept muss deshalb definiert werden, ob der Weg, den Sie mit «horizontaler Fluchtweg» bezeichnen, ein horizontaler Fluchtweg im Sinn des Brandschutzes ist. Wenn der Weg innerhalb einer Nutzungseinheit liegt, ist dies nicht der Fall.

Ist es kein horizontaler Fluchtweg im Sinn des Brandschutzes, bedeutet «keine Anforderung», dass der Durchgang mindestens so gross sein muss wie die geforderte Türbreite. Treppenstufen sind in diesem Fall erlaubt.

Handelt es sich brandschutztechnisch um einen horizontalen Fluchtweg, sind Treppenstufen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Brandschutzanforderungen müssen aufgrund der Planunterlagen gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzbehörde festgelegt werden.

 

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert