Objekt: Gewerbehaus, Kanton Luzern
Ohne Plangrundlage können wir Ihre Frage leider nicht abschliessend beantworten.
Wir empfehlen Ihnen, sich an ein Brandschutzplaner zu wenden und die Nutzung «Konzert» im Geschäftshaus mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen.
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Hinsichtlich der Entfluchtung eines Raumes können wir Ihnen die grundsätzlichen Anforderungen angeben:
Räume mit einem Ausgang von einer Breite von 0.9 m dürfen mit maximal 50 Personen belegt werden. Wird der Raum mit 50 bis 100 Personen belegt, braucht es zwei Ausgänge à je 0.9 m Breite, die zu einem vertikalen Fluchtweg führen. Die Türen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen und daher mit einem Notausgangsverschluss nach SN EN 179 (Personenbelegung bis 2 Personen/ m2) ausgerüstet sein.
Räume mit einer Belegung von 100 Personen bis 200 Personen benötigen drei Ausgänge mit einer Breite von je 0.9 m oder zwei Ausgänge: einer mit einer Breite von 1.2m und einer mit 0.9m. Die Räume müssen durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser mit Feuerwiderstand) erschlossen werden.
Zudem sind ab einer Personenbelegung von mehr als 2 Personen/m2 die Türen mit Paniktürverschlüssen nach SN EN 1125 zu versehen. (Bsp.: 100 Personen auf 27 m2 = 3.8 Personen/ m2)
Im Zug der Konzeptausarbeitung ist zudem zu überprüfen, ob die Fluchtweglängen eingehalten und die geforderten Raumabfolgen eingehalten sind.