Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Appenzell-Ausserrhoden
Situation: Das Abwasserrohr verläuft im Keller durch den Zugang an der Decke und dann in eine bestehende Abwasserleitung im Heizungsraum. Sind im Heizungsraum beim Wanddurchbruch eine Brandschutzmanschette und beim Kellerzugang eine Brandschutzverkleidung EI30 notwendig?
Sofern bei den Durchdringungen keine Fluchtwege tangiert sind, können die Rohre ohne Abschottungssysteme geführt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.5).
Wird mit dem Rohr ein vertikaler Fluchtweg (Treppenhaus) tangiert, muss dieses mit einer Brandschutzbekleidung (mind. EI30-RF1) versehen werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziff. 5.1.1 Abs. 2).