Gibt es bei Türen im Brandabschnitt die Anforderung, dass das Schloss mit einer Zusatzfalle ausgerüstet werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt:  Schule, Kanton Zug

Wir nehmen an, dass Sie die Feuerwiderstandsfunktion einer Brandschutztüre ansprechen. Alle neuen feuerwiderstandsfähigen Türen müssen über einen Prüfnachweis verfügen. So gibt es keine Vorschriften mehr wie eine Brandschutztüre gebaut werden muss (wie z. B. einschlägige Merkblätter zu altrechtlichen Türen «T30» oder «R30» ohne Prüfnachweis). Stattdessen ist geregelt, welche Prüfkriterien das Bauteil erfüllen muss, damit es z. B. mit EI 30 klassifiziert werden darf, und beispielsweise als Brandschutztüre angewendet werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Infoplattform «Heureka» im Fachthema «Bauteile und deren Verwendung».

Wie Beschläge montiert werden müssen, ist einerseits in den Regeln der Technik definiert (z. B. Notausgangsverschlüsse nach der SN EN 179), anderseits ist über die Bauteilprüfung geregelt, welche Beschläge bei der jeweiligen Türe eingebaut werden dürfen. Die Angaben dazu muss der Hersteller zur Verfügung stellen.

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