Nutzung: Schulen; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Grundsätzlich müssen Sie klären, ob das Vorhaben, Stühle und Tische im horizontalen Fluchtweg zu platzieren, überhaupt bewilligt wird.
Nach den Grundsätzen der Brandschutzvorschriften müssen Fluchtwege jederzeit freigehalten werden und dürfen keinen anderen Zwecken dienen. Wo genau die Schwelle eines akzeptierten Zustandes ist, welcher die Schutzziele noch gleichwertig zu erfüllen vermag, muss im Vollzug definiert werden. Es hängt also etwas von der Praxis in Ihrem Kanton ab, ob und unter welchen Voraussetzungen bei geeigneten Platzverhältnissen Tische und Stühle (z. B. für kleine Gruppenarbeiten) aufgestellt werden dürfen.
Im Kanton Bern werden im Rahmen von periodischen Kontrollen einzelne Stühle und Tische in Fluchtwegen in einer Gesamtbetrachtung akzeptiert, soweit die Aufstellung situativ vertretbar ist (z. B. in grosszügigen, überbreiten Korridoren) und die Fluchtwege und Durchgänge nicht beeinträchtigt werden. Die Möbel müssen dabei schwerbrennbar (Materialien RF2) oder gleichwertig sein (wie Holzschalenstühle). Polstermöbel oder ähnliches sind nicht erlaubt.
In Neubauten ist es die Aufgabe der Brandschutzplanung, die gestellten Anforderungen des Betriebes von vornherein in geeigneten Brandschutzkonzepten entsprechend den Schutzzielen und ohne Kompromisse umzusetzen.
Was bedeutet «situativ vertretbar»?
«Situativ vertretbar» bezieht sich insbesondere auf die Breite des Fluchtwegs und die Brennbarkeit der darin enthaltenen Materialien. Wenn der Durchgang auf mindestens 1.20m problemlos gewährleistet ist und die Möbel mindestens aus Materialien RF2 bestehen, kann die Situation als vertretbar eingestuft werden. Dies soll jedoch kein Freibrief zur Platzierung von Möbeln in Fluchtwegen darstellen. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Objekt von der lokal zuständigen Brandschutzbehörde prüfen zu lassen.