In den Brandschutzvorschriften ist die Nutzung von Wasserlöschposten für andere Zwecke nicht explizit geregelt. Im Kanton Bern dürfen sie zum Rasen sprengen oder auch zu anderen Zwecken, wie Platzreinigung oder Blumengiessen, verwendet werden. Dies gilt sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Gebäuden. Wir sehen dies als geeignetes Mittel, um regelmässig zu prüfen, dass sie funktionstüchtig sind und dass die Nutzer mit der Handhabung vertraut sind. Wichtig ist dabei natürlich, dass der Wasserlöschposten nach Gebrauch wieder ordnungsgemäss verstaut wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Wasserlöschposten plombiert werden müssen. Service-Fachfirmen machen diese jedoch auf Wunsch.
Darf ein Wasserlöschposten in einer Überbauung zum Rasen sprengen oder dergleichen verwendet werden? Gibt es gesetzliche Grundlagen und wird dabei zwischen privaten oder öffentlichen Gebäuden unterschieden? Müssen oder sollen die Wasserlöschposten plombiert sein?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB