Objekt: Hallenbad, bis 11 m hoch, Kanton Uri
Ja, der Fluchtweg darf über eine Terrasse führen. Auch hier gilt die Vorgabe, dass der Fluchtweg bis zu einem sicheren Bereich maximal 35 m lang sein darf.
Wie die Länge des Fluchtwegs gemessen wird, ist allerdings eine Ermessensfrage. Grundsätzlich muss – analog zu einem Laubengang – der Weg über die Terrasse bis aufs Terrain, bzw. bis zu einem vertikalen Fluchtweg (z.B. Aussentreppe) mitgerechnet werden. Je nach örtlichen Gegebenheiten und Feuerwiderstand der Terrasse kann diese jedoch bereits als «sicherer Bereich» gelten. Dies müssen Sie anhand Ihres Brandschutzkonzepts mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde klären.