Bisher wurden PV-Anlagen an der Fassade mit RF1 klassifiziert. Neu soll eine RF2-Klassifzierung nötig sein. Ist das korrekt? Wenn ja: Aufgrund welcher neuer Fakten wurde diese Umstufung gemacht?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

max. 2 Stockwerke

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Eine Umstufung hat nicht stattgefunden. Es muss unterschieden werden, ob ein Paneel als Bedachung oder in einer Aussenwandkonstruktion eingesetzt wird. Dabei gelten unterschiedliche Anforderungen.

Klassifizierungen von PV-Paneelen, die auf Baustoffprüfungen basieren, fehlten bisher meist. Für die Anwendung als oberste Schicht der Bedachung mit verglasten Elementen war das genügend, da brandschutztechnisch nur Anforderungen an die oberste Schicht gestellt wird. Das Deckglas war damit als allgemein anerkannter (nichtbrennbarer) Baustoff ausreichend; d.h. er entspricht als Bedachung der RF1.

Für Baustoffe einer Aussenwandkonstruktion gelten jedoch andere Anforderungen. Dabei ist unter anderem das Brandverhalten des ganzen PV-Paneels sowie der weiteren Installationstechnik zu berücksichtigen. Da immer auch Kunststoffe vorhanden sind, erreichen die ganzen Elemente keine Klassifizierung, die der RF1 zugeordnet werden könnte.

Somit sind PV-Anlagen als hinterlüftete Fassadenkonstruktion ohne weitere Nachweise (VKF-anerkannte oder gleichwertige Konstruktion) gemäss den geltenden Brandschutzvorschriften an Gebäuden mittlerer Höhe und Hochhäusern grundsätzlich nicht anwendbar (vergl. 14-15 Verwendung von Baustoffen (vkg.ch) Ziff. 3.2.3 Abs. 1).

Bitte beachten Sie:
Ihr Objekt liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

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