Die maximale Fluchtweglänge ist grundsätzlich auch im Einfamilienhaus zu beachten. Fenstertüren können als Notausgang berücksichtigt werden, wenn diese an einen sicheren Ort ins Freie führen und über die nötigen Abmessungen und Anforderungen für Notausgangstüren verfügen (Durchgangsbreite mindestens 0,90 m). Objektbezogene Abweichungen davon müssten mit der zuständigen Brandschutzbehörde geklärt werden.
Bei einem Einfamilienhaus mit vier Geschossen befindet sich aufgrund der Hanglage die Eingangstüre im UG. Die Fluchtweglänge vom obersten Zimmer im Dachgeschoss beträgt über 35 m bis zur Eingangstüre. Im Erdgeschoss gibt es Fenstertüren, welche direkt ins Freie führen. Wenn diese als Notausgang genutzt werden könnten, wäre die Fluchtweglänge von max. 35 m eingehalten. Ist dies zulässig? Ist in einem Einfamilienhaus die Fluchtweglänge von max. 35 m immer absolut verbindlich?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB