Objekt: Einfamilienhaus mit einem Büro, bis 11 m, Kanton Thurgau
Bei Nutzräumen ist die Mindestanforderung an die Baustoffe RF3 (vergl. Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziff. 4.2). RF1 ist nur im Falle von horizontalen und vertikalen Fluchtwegen gefordert, also in Korridoren und Treppenhäusern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz Heureka unter der Nutzung Wohnen.