In unserem Haus muss die Gasheizung ersetzt werden. Es wurde uns gesagt, dass wir eine Brandschutztüre für den Heizraum benötigen. Dieser wird auch als Waschküche genutzt. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird diese Tür gefordert?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Bei Heizräumen von Mehrfamilienhäusern ist gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften ein eigener Brandabschnitt gefordert (vgl. Brandschutzrichtlinie 24-15 Feuerungsaggregate Ziffer 3.3), wenn es sich um eine Öl-, Gas- oder Holzheizung handelt. Falls Sie Ihre Heizung mit einer Wärmepumpe ersetzen, ist kein eigener Brandabschnitt und somit keine Brandschutztür gefordert. Wenn die Heizraumtüre jedoch direkt in das Treppenhaus führt, ist unabhängig vom Heizmedium eine Brandschutztür gefordert, da sie den Abschluss des vertikalen Fluchtweg bildet (vgl. allgemeine Brandschutzanforderung gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15, Ziff. 3.7).

Die Nutzung des Heizraums zu anderen Zwecken (wie z. B. als Waschküche) ist erlaubt, wenn die Wärmeleistung der Heizung weniger als 70 kW beträgt.

Im Kanton Bern ist die Notwendigkeit der brandschutztechnischen Anpassung im Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG), Kap. 4.2 geregelt: BSG 871.11 – Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz – Kanton Bern – Erlass-Sammlung. Bei Fragen zum Vollzug wenden Sie sich an den Feueraufseher der Gemeinde, welcher für Wohnbauten zuständig ist.

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