Die Brandschutzvorschriften besagen, dass Gebäude mittlerer Höhe mit brennbaren Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen konstruktiv unterteilt werden müssen, um einen Brandausbreitung zu verhindern. Für Holzbauten müssen gemäss Lignum Dokumentation 7.1 Massnahmen wie Schürzen getroffen werden. Was gilt bei Gebäuden mittlerer Höhe mit drei Geschossen über Terrain mit z. B. hinterlüfteter Holzfassade? Kann auf geschossweise Massnahmen wie Schürzen verzichtet werden, wenn die Fassade konstruktiv unterteilt wird?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen beide Massnahmen getroffen werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder Dämmstoffe oder flächige Schichten im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Baustoffen bestehen:

In der BSR 15-15 werden in den Tabellen unter Ziffer 3.7.1 nutzungsbedingt die Anforderungen an vertikale Fluchtwege angegeben. Bei Wohngebäuden geringer Höhe wird beispielsweise die Anforderung für ein bauliches Konzept mit REI30 vorgegeben. Wenn der vertikale Fluchtweg ohne Abschluss bis ins UG führt, muss er dann im UG REI60 erfüllen und ab dem Niveau EG REI 30, zum Beispiel REI 60 in massiver Bauweise und ab EG REI 30 als gekapselter Holzbau?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

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