Gemäss der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» gilt: Wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder die Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen hinterlüftete Fassaden mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.
Wird bei hinterlüfteten Fassaden nach jedem Geschoss ein horizontaler Brandabschluss benötigt?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB