Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m, Kanton Bern
Aufgrund Ihre Frage gehen wir davon aus, dass es sich um «Flüssiggasflaschen» handelt. Solche Gasflaschen dürfen nicht im Keller gelagert werden.
Gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 4.3, Absatz 1, ist die Lagerung von Flüssiggas in Untergeschossen verboten. In Ziffer 12, «Weitere Bestimmungen», der Brandschutzrichtlinie 26-15 finden Sie die Bestimmungen zum Umgang und zur Lagerung von Flüssiggas.
Für Räume in Untergeschossen gibt es spezifische Brandschutzanforderungen, z.B. an Tragwerke, an die Brandabschnittsbildung, an Fluchtwege oder an Räume mit Heizungen oder Brennstofflager. Informationen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Wohnen, Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch».