Unter der Verglasung wird die ganze Fensterkonstruktion verstanden, also das Glas inklusive des zugehörigen Rahmens.
Verglasungen zwischen einzelnen Brandabschnitten müssen einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen; in Untergeschossen ist für Wände und Decken generell EI 60 gefordert.
Abweichungen müssen mit der zuständigen Brandschutzbehörde geklärt und im Brandschutzkonzept definiert werden. Eine Anforderung E 30 kann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um Räume mit gleichen Nutzungen handelt.
Das Fenster darf nicht mit einem fix montierten Griff geöffnet werden können. Es muss fest verschraubt sein und darf nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden.