Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wenn die Brandmauer bis zur obersten Schicht der Bedachung reicht und in Bezug auf Materialisierung und Dicke gemäss der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» ausgeführt ist, bestehen in diesem Fall keine zusätzlichen Anforderungen. Ein Dachfenster könnte auch angrenzend an die Brandmauer eingebaut werden.