Mit den Brandschutzvorschriften 2015 wurde die maximale Fluchtweglänge von 20 auf 35 m erhöht. In unserer Tiefgarage wurden noch zwei Fluchtwege à 20 m realisiert. Wäre es jetzt möglich, den einen Fluchtweg wieder aufzuheben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Aargau

Die Frage hat nicht nur einen brandschutztechnischen, sondern auch einen baurechtlichen Aspekt: Die Tiefgararge wurde so, wie sie besteht, bewilligt. Wie der bewilligte Zustand verändert werden kann, müssen Sie mit der zuständigen Baupolizeibehörde klären.