Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton St. Gallen
Zur Messweise der Gebäudehöhe kann Ihnen eventuell dieser Beitrag weiterhelfen. Ansonsten finden Sie die Definition in der Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen – Begriff «Gesamthöhe» (S. 21 und S. 41).
Grundsätzlich fällt die Nutzung Wohnen unter QSS 1. Wenn das Gebäude als ein Gebäude mittlerer Höhe eingestuft wurde, kann die Brandschutzbehörde für den Teilbereich der brennbaren Aussenwand QSS 2 festlegen. Dann wird nur für diesen Teilbereich ein Brandschutzfachmann notwendig.
Brandriegel sind geschossweise notwendig, wenn sich mehr als drei Geschosse über Terrain befinden. In Ihrem Fall sind es vier Geschosse, darum sind Brandriegel vorgeschrieben. Das Schutzziel ist erreicht, wenn sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann.