Bei einer Sanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (das Gebäude ist insgesamt über 11m hoch) wurde eine neue Aussendämmung angebracht. Muss diese, resp. die Brandschutzriegel, zwingend von einem Experten (Brandschutzverantwortlichen der Gemeinde) abgenommen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nein, die Abnahme durch die Brandschutzbehörde ist nicht zwingend notwendig.

Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 liegt die Verantwortung für die Qualitätssicherung beim Ersteller des Gebäudes. Der QS-Verantwortliche Brandschutz Ihrer Projektorganisation muss regelmässige Kontrollen und Abnahmen durchführen und diese dokumentieren. Die Brandschutzbehörde kann die aktuellen Unterlagen und die unterzeichnete Übereinstimmungserklärung Brandschutz verlangen.

Die Qualitätssicherung und die zugehörigen Abnahmen für verputzte Aussendämmungen sind im Stand-der-Technik-Papier Brandschutzmassnahmen für verputze Aussendämmungen (VAWD) des EPS-Verbands Schweiz im Detail beschrieben (inkl. Protokollvorlagen).

Eine Übersicht über die Verantwortlichkeiten und die nötigen Massnahmen zur Qualitätssicherung finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» der Gebäudeversicherung Bern im Fachthema «Qualitätssicherung» oder unter dem Thema «Qualitätssicherung» bei der jeweiligen Nutzung. Detaillierte Informationen gibt die Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz».

 

2 Gedanken zu “Bei einer Sanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (das Gebäude ist insgesamt über 11m hoch) wurde eine neue Aussendämmung angebracht. Muss diese, resp. die Brandschutzriegel, zwingend von einem Experten (Brandschutzverantwortlichen der Gemeinde) abgenommen werden?”

  1. Kann ein Architekt für ein Brandschutz-Konzept ein zusätzliche Rechnung stellen? Es fand ein total Um-und Anbau statt.
    Was beinhaltet ein Leistungskatalog eines Architekten?

    1. Im Idealfall findet vor dem Dienstleistungsauftrag eine Leistungsvereinbarung statt. Darin werden insbesondere die Projektorganisation, die Verantwortlichkeiten, die Leistungsabgrenzungen sowie die Honorierung geregelt. Fehlt eine solche, sind unterschiedliche Auffassungen der beteiligten Parteien nicht auszuschliessen.

      Grundsätzlich sind die Leistungen eines Architekten in der SIA-Honorarordnung geregelt. Die Fachplanung Brandschutz ist, wie z. B. die Planung der Gebäudetechnik oder der Baustatik, Bestandteil einer Planung, welche ein Anrecht auf eine Vergütung hat. Der Aufwand kann je nach Komplexität eines Bauvorhabens natürlich variieren. Die Brandschutzplanung, welche durch die Revision der Brandschutzvorschriften 2015 obligatorisch wurde, ist jedoch noch nicht explizit im Baukostenplan aufgeführt. Dadurch wird die Verrechnung in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt.

      Aus diesem Grund können wir Ihre Frage nicht eindeutig beantworten. Wir sind jedoch der Meinung, dass angesichts der kürzlichen Revision der Vorschriften bei einem Totalumbau inkl. Anbau die Brandschutzplanung ein nicht zu unterschätzender Faktor ist, der zusätzlich verrechnet werden kann.

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