Die Übereinstimmungserklärung wird nicht vom Errichter, sondern vom Qualitätssicherungsverantwortlichen erstellt. Von offizieller Seite her gefordert ist sie nur bei baubewilligungspflichtigen Massnahmen. Bei jedem Bauprojekt müssen jedoch innerhalb der Projektorganisation die Verantwortlichkeiten geregelt werden und der Informationsaustausch gewährleistet sein. Fachplaner und Errichter müssen dem Qualitätssicherungsverantwortlichen die erforderlichen Dokumente wie Protokolle, Ausführungsbestätigungen u.ä. zur Verfügung stellen. Der QS-Verantwortliche kann solche Dokumente also auch bei nichtbewilligungspflichtigen Umbauarbeiten einfordern.
Ab welchem Arbeitsumfang kann ein Qualitätssicherungsverantwortlicher Brandschutz eine Übereinstimmungserklärung von einem Errichter verlangen? Bei einem Neubau ist es in den Brandschutzvorschriften geregelt. Wenn aber kleine Umbauten gemacht werden, kann dann auch eine Übereinstimmungserklärung verlangt werden?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB