Bei Türen in Fluchtwegen sind je nach Fall Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse gefordert.
Wann welches Schliess-System eingesetzt wird, finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» im Anhang zu Ziff. 2.5.5.
Notausgangsverschlüsse müssen nach der Norm SN EN 179 ausgeführt werden, Paniktürverschlüsse nach SN EN 1125. Die Normen sind im Shop der SNV erhältlich.
Eine elektrisch gesteuerte Absicherung für Notausgangsverschlüsse ist in der neu publizierten EN 13637:2015 (SIA 343 509) definiert (alt prEN 13637 bzw. prEN 13633). Fluchtwegterminals müssen nach diesem aktuellen Stand der Technik installiert werden.
Der Drehknopfzylinder entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und ist bei neuen Türen nicht mehr erlaubt. Die Fachstelle für Bandschutz der GVB akzeptiert den Drehknopfzylinder je nach Fall noch im Bestandesbau, z.B. bei bestehenden Türen, wenn ein Notausgangsverschluss nicht nachrüstbar ist.
Weitere Informationen zu Türen in Fluchtwegen finden Sie auf der Infoplattform «Heureka» im Fachthema «Flucht- und Rettungswege» und unter den Nutzungen: Wählen Sie dazu Ihre Nutzung, die Gebäudehöhe und das Thema Fluchtweg.
Informationen gibt zudem die Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» und die Wegleitung zur Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes (ArGV 4).
Grüezi
in unserer Überbauung (7 Häuser mit 31 Wohnungen) wurde Anstelle eines geplanten Notausstieg aus der Tiefgarage (separate Treppe) der Notausgang durch unser Haus gelegt. Dies hat zur Folge, dass jedermann aus der Tiefgarage ohne Schlüssel jederzeit in unser Haus gelangt.
Gibt es dazu eine Lösung, dass dieser Fluchtweg durch unser Haus nur im Notfall für jedermann offen ist?
Besten Dank & Freundliche Grüsse