Gemäss unserer Hausordnung müssen Betriebsstoffe wie Benzin oder Öl in den Einzelgaragen aufbewahrt werden. Diese sind jedoch nicht durchlüftet. Ist dies erlaubt und sinnvoll? Sollten solche Stoffe nicht anderswo aufbewahrt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Bis zu einer Menge von 25 Litern dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem beliebigen Raum gelagert werden und es braucht auch keine Lüftung. Solange Sie diese 25 Liter nicht überschreiten, können sie zum Beispiel Benzin für den Rasenmäher oder Mofas in einem geeigneten Behälter bedenkenlos in der Einzelgarage lagern.

Wenn Sie brennbare Flüssigkeiten in andere Behälter umschütten, sollten Sie dies jedoch im Freien tun oder zumindest die Türe zur Garage öffnen, damit eine Durchlüftung stattfindet.

Welche Gegenstände oder Stoffe in einem Einstellraum für Motofahrzeuge gelagert werden dürfen, finden Sie auf der Informationsplattform «Heureka» unter der Nutzung «Mehrfamilienhaus» im Thema «Einstellräume für Motofahrzeuge».

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