Umbau eines dreistöckigen Hauses aus dem Jahr 1618: Wie realisiere ich die Brandmauer zum angebauten Gebäude des Nachbarn?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ich plane im Dachgeschoss zwei Mietwohnungen und im 2. Obergeschoss drei Mietwohnungen. Seitlich hat das Haus eine gemeinsame Wand mit der Liegenschaft des Nachbarn. Die Wände sind jedoch geschossweise versetzt. Eine durchgehende Wand zu bauen, ist kaum möglich.

  • Ist eine Brandmauer REI 180 zwischen den Liegenschaften gefordert?
  • Wäre es möglich, in jedem Stockwerk eine separate Brandmauer anzubauen?
  • Gibt es andere, leichte Materialien?
  • Darf man die Brandmauer selber bauen oder ist die Ausführung nur durch konkrete Firmen erlaubt?

Objekt: Wohnhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ob eine Brandmauer gefordert ist, hängt von der Baugesetzgebung Ihres Kantons ab. Dies ist nicht in den Brandschutzvorschriften geregelt.

Ist eine Brandmauer gefordert, gilt als Grundsatz Artikel 2.2 der Brandschutznorm. Danach müssen bestehende Bauten «verhältnismässig» an die geltenden Brandschutzvorschriften angepasst werden. Was verhältnismässig ist, entscheidet die Brandschutzbehörde. Bei einem Gebäude aus dem Jahr 1618 hat zudem die Denkmalpflege in der Regel ein gewichtiges Mitspracherecht.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, mit der Brandschutzbehörde und der Denkmalpflege abzuklären, ob in Ihrem Fall eine Brandmauer nötig ist und welche Anforderungen daran gestellt werden.

Zur Ausführung der Brandmauer folgende Hinweise:

  • Spezifische Angaben für die Ausführung von Brandmauern finden Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» der VKF.
  • Aufgrund des Alters Ihres Gebäudes gehen wir davon aus, dass die Mauer aus Natursteinen besteht. In diesem Fall ist es möglich, dass die Wand bereits über einen ausreichenden Feuerwiderstand verfügt und allenfalls nur an bestimmten Stellen ergänzt oder repariert werden muss, denn eine Brandmauer darf zweischalig sein (je eine Schicht von REI 90 pro Parzelle). Der Bauherr muss im Fall eines Baugesuchs in der Regel nur für seinen Teil der Brandmauer besorgt sein. Für den anderen Teil ist der Nachbar verantwortlich.
  • Wir kennen die Situation vor Ort nicht. Doch nachträglich Brandmauern stockweise einzubauen, ist in der Regel nicht möglich. Brandmauern müssen vertikal durchgehend ausgeführt werden, damit die Wirkung als Brandmauer erreicht werden kann.
  • Leichtbausysteme für Brandmauern gibt es z.B. in Holzbauweise. Diese Variante ist aber nur als Elementbau mit den entsprechenden Anschlüssen und Wandaufbauten umsetzbar. In Ihrem Fall sehen wir dafür keine Einsatzmöglichkeit.
  • Möglich wäre nach Rücksprache mit der Behörde, einen Brandabschnitt EI 90 auszubilden, z.B. mit Schachtwänden (einseitig beplankte Metallständerwände, die den Feuerwiderstand von beiden Seiten erfüllen) oder mit Wandgipsplatten.
  • Brandmauern erstellen ortsübliche Handwerker. Dazu gibt es keine besondere Zulassung. Die Materialien und Schichtaufbauten müssen gemäss Herstellerangaben korrekt verbaut werden.

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