Ist bei einem offenen Parkdeck ein Fluchtweg Pflicht? Bilden das Parkdeck und das angebaute Gebäude je einen eigenen Brandabschnitt? Sind technische Brandschutzmassnahmen wie z. B. eine Sprinkleranlage notwendig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Wir können Ihnen dazu nur generelle Informationen geben; die Brandschutzmassnahmen müssen anhand Ihrer Brandschutzpläne mit der zuständigen Stelle (Brandschutzexperte GVB oder allenfalls der zuständige Feueraufseher) abschliessend geklärt werden.

Die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege müssen auch bei offenen Parkdecks berücksichtigt werden. Eine Sprinkler- oder Blitzschutzanlage ist bei der Nutzung «Parking» mit gesamthaft 1450m2 nicht notwendig. Die Nutzung «Parking» muss grundsätzlich als Brandabschnitt von der gewerblichen Nutzung abgetrennt werden. Für ein Treppenhaus, das sich zwischen zwei Bauten befindet, ist eine offene Konstruktion aufgrund der Anforderungen an die Brandabschnitte eher nicht geeignet.

Weitere Informationen zu Einstellräumen und Parkings finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz Heureka.

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