Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Solothurn
Aus brandschutztechnischer Sicht können Räume grundsätzlich umgenutzt werden. Um einen Raum für Wohnzwecke umzunutzen, muss dieser als eigener Brandabschnitt ausgebaut sein und über einen direkten Ausgang ins Freie oder in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg verfügen. Was nicht möglich ist, ist die Heizung in einem Zimmer der Wohnung zu betreiben.
Umnutzungen unterliegen grundsätzlich der Bewilligungspflicht einer baulichen Behörde. Sollte die Umnutzung nicht erwünscht sein, kann bei der entsprechenden Baueingabe Einsprache eingereicht werden.
Hallo zusammen. Wohne in einer Kellerwohnung, wo der Heizungsraum U die Heizungsanlage in der Wohnung sind. Ist zwar ein extra Raum, aber ist sowas gesetzlich überhaupt erlaubt. Vielen Dank für die Antwort.
Ob diese Situation erlaubt ist, können wir anhand der Angaben nicht beantworten. Es kommt unter anderem darauf an, ob es sich dabei um eine Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt, wie die Fluchtwege verlaufen und was zur Nutzung in der Baubewilligung festgehalten wurde. Diese Fragen müssten Sie mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde klären.
Grundsätzlich gilt: Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, muss der Heizungsraum einen separaten Brandabschnitt bilden. Die Wände, Decken und Türen müssen mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten ausgebildet sein.
Wenn es sich um eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus handelt, sind meist keine feuerwiderstandsfähige Bauteile erforderlich (es kommt darauf an, mit welchem Brennstoff die Heizung betrieben wird und ob Brennstoff im Heizraum gelagert wird). Weitere Informationen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz Heureka im Fachthema Heizungen, Öfen und Cheminées.
Bitte beachten Sie: Die Antwort beruht auf den gesamtschweizerischen Brandschutzvorschriften. Je nachdem, wo sich das Gebäude befindet, müssen Sie allenfalss zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.