Wie muss der Zugang für die Ausräumung eines Schnitzellagers ausgestaltet werden, wenn das Lager nicht im Erdgeschoss liegt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation
Bei einer Schnitzelfeuerung ist ein nicht ebenerdiges Schnitzellager mit einem Volumen von mehr als 50m3 vorgesehen. Gemäss Brandschutzerläuterung 105-15 muss die Variante I gemäss Artikel 4, Absatz 4, umgesetzt werden. Das heisst, für den Zugang einer sicheren Ausräumung des Lagers muss die Erschliessung über eine Treppenanlage mit mindestens 90 cm Laufbreite seitlich direkt ins Freie erfolgen. Muss sich bereits der Zugang des unteren Podestes der Treppenanlage im Freien befinden oder reicht es, wenn der Treppenausgang auf dem oberen Podest über einer Gittertüre direkt ins Freie führt?

Die Antwort
Gemäss Ihrer Beschreibung ist die Öffnung des Schnitzellagers oben nicht ebenerdig erreichbar. In diesem Fall muss seitlich eine Ausräumöffnung direkt ins Freie vorgesehen werden.

Der Zugang zur Ausräumöffnung (Treppe mit einer Breite von mindestens 0.9 m) muss unabhängig von anderen Fluchtwegen erschlossen sein. Ob die Treppe als Aussentreppe oder als gedeckter Treppenaufgang ausgebildet wird, ist nicht relevant. Die Treppenausgänge müssen offen gestaltet sein, damit Rauch und Hitze ungehindert entweichen können.

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