Sind Schränke in einem Gang zulässig? Werden diese zur Brandlast gezählt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Schule

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Situation
In einem Schulhaus stehen in einem Gang mehrere Metallschränke. Darin hat es brennbare Werk-Materialien, jedoch keine explosiven oder leicht entzündliche Stoffe. Der Boden des Ganges ist gefliest, Wände und Decke sind aus Beton. Es handelt sich um normale Aktenschränke, wie man sie in jedem Baumarkt kaufen kann. Der Gang ist auch mit den Schränken an der Wand noch über 2 m breit.

Die Antwort
Welche Brandlasten erlaubt sind, hängt davon ab, ob der «Gang» als horizontaler oder ein vertikaler Fluchtweg gilt. Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  1. Der «Gang» ist offen mit dem Treppenhaus verbunden. In diesem Fall ist er Teil des vertikalen Fluchtwegs und es sind grundsätzlich keine Brandlasten erlaubt. In Schulgebäuden geringer Höhe (bis 11m hoch) dürfen jedoch offene Garderoben mit Haken und festmontierten Sitzbänken montiert werden.
  2. Der «Gang» ist mit einem Brandschutzabschluss vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) getrennt. In diesem Fall handelt es sich um einen horizontalen Fluchtweg und Einbauschränke sind erlaubt, wenn die Oberflächen, die dem Fluchtweg zugewandt sind, aus Baustoffen der Kategorie RF 1 (nicht brennbar) bestehen.

Offen aufgestellte Schränke gemäss Ihrer Beschreibung sind in beiden Fällen nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schränke aus brennbaren oder nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

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